Benutzungsregelungen für die Computerräume
Einleitung
Diese Benutzungsregeln gelten für die von der UNI-IT betriebenen EDV-Ausbildungs- und Benutzerzentren in der Merangasse 70 (Wall-Zentrum) und in der Universitätsstraße 15G / Erdgeschoß (Resowi-Zentrum). Die UNI-IT stellt in diesen Benutzerzentren EDV-Geräte für Ausbildungszwecke zur Verfügung und betreut diese Geräte. Die Räume können für Lehrveranstaltungen oder Schulungen reserviert werden. In dieser Zeit ist der Zutritt und die Benutzung der Geräte nur für Teilnehmer der jeweiligen Lehrveranstaltungen oder Schulungen möglich. Nach Maßgabe freier Kapazität haben Studierende und Bedienstete der Universität Graz die Möglichkeit, ihre im Rahmen der Ausbildung bzw. im Rahmen der universitären Forschung, Lehre und Verwaltung anfallenden EDV-Tätigkeiten zu erledigen ("freies üben").
1. Allgemeine Bestimmungen und Definitionen
(1) Diese Richtlinien stellen eine Benutzungsregelung im Sinne des § 16 (4) der EDV-Ordnung der Karl-Franzens-Universität Graz (KFUG) gemäß § 90 UOG 1975 dar.
(2) Die EDV-Benutzerräume dienen den im UOG 1975 bzw. den im UOG 1993 und in einer zukünftigen Satzung definierten Aufgaben der KFUG, insbesondere der Lehre und Forschung.
(3) "Verwendung" bezeichnet die Anwendung der vom EDV-Zentrum zur Verfügung gestellten Hardware, Software und den Kommunikationseinrichtungen des EDV-Zentrums, sowie der vom EDV-Zentrum betriebenen Software und aller Informationen, die verfügbar gemacht werden.
(4) Die Auswahl der installierten Hard- und Software orientiert sich an den Lehranforderungen der ausbildenden Institute. Ein Anspruch auf die Installation einer bestimmten Hard- und Software kann aus der Einräumung einer Benutzungsbewilligung nicht abgeleitet werden.
(5) Das EDV-Zentrum ist nicht für den Inhalt der von den Benutzern mit Hilfe der EDV-Geräte erzeugten oder abgespeicherten Daten bzw. Informationen verantwortlich. Es liegt auch nicht in seinem Verantwortungsbereich, wenn auf den vom EDV-Zentrum den Benutzern zur Verfügung gestellten Speicherbereichen oder Datenträgern gesetzeswidrige oder strafbare Inhalte gefunden werden.
(6) Wenn das EDV-Zentrum im Rahmen von Kontrollen auf strafbare Tatbestände stößt oder von dritter Seite darauf aufmerksam gemacht wird, hat es (unabhängig von eventuell gesetzlich festgelegten Verpflichtungen) das Recht, diese Daten zu löschen oder den Zugang dazu zu sperren. Unabhängig von den geltenden Vorschriften hat das EDV-Zentrum in diesem Fall den Rektor zu informieren.
2. Benutzungsbewilligung und bestimmungsgemäße Verwendung
(1) Jede Verwendung bedarf einer Benutzungsbewilligung des EDV-Zentrums. Diese kann generell für bestimmte Benutzergruppen oder nach expliziter Anmeldung erteilt werden. Die Verwendung für andere als der Universität dienenden Aufgaben ist genehmigungspflichtig.
(2) Eine Benutzungsbewilligung für spezielle Einrichtungen (Workstations, Medienlabor, ...) wird nur nach expliziter Anmeldung erteilt. Für die Nutzung sind allenfalls weitergehende Sonderbestimmungen zu beachten.
(3) Das EDV-Zentrum entscheidet im Anlaßfall, ob eine konkrete Verwendung im Einklang mit den Aufgaben der KFUG steht. In zweiter Instanz entscheidet der Akademische Senat nach UOG 1975 bzw. der Rektor nach UOG 1993.
(4) Die bestimmungsgemäße Verwendung umfaßt ausschließlich jene Aktivitäten, die zur Erfüllung der universitären Aufgaben im Sinne dieser Benutzungsregeln notwendig sind.
(5) Die Nutzung der zur Verfügung gestellten Software ist nur im Rahmen der jeweiligen lizenzrechtlichen Bestimmungen zulässig.
(6) Betreffend eines etwaigen Kostenersatzes gelten die Bestimmungen des § 19 der geltenden EDV-Ordnung der KFUG.
(7) Für Lehrveranstaltungen, die durch Lehrveranstaltungsleiter oder Tutoren vor Ort betreut werden, können reservierte Zeiten vereinbart werden.
(8) Die Verwendung der Ausbildungsrechner zur Erfüllung von Aufgaben im Rahmen von Lehrveranstaltungen, Projekten und Diplomarbeiten, insbesondere terminlich gebundene Erstellung von übungsaufgaben, hat unbedingt Vorrang vor jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung, insbesondere der Verwendung der im KFUnet angebotenen Kommunikationsdienste.
3. Zugang und öffnungszeiten
(1) Der Zugang zu den EDV-Benutzerräumen ist Angehörigen der Karl-Franzens-Universität Graz im Rahmen einer generellen Benutzungsbewilligung gestattet.
(2) Sonderregelungen für Studierende der KFUG
Studierende der KFUG erhalten unter Vorlage ihres Studentenausweises und bei gültigem Semesteretikett für jeweils ein Semester die Benutzungsberechtigung für sog. "Grunddienste". Diese umfassen derzeit:
- international gültige persönliche E-Mail-Adresse
- Benutzungsberechtigung der PC’s und Drucker (Ausdrucke gegen Kostenersatz) in den Benutzerzentren des EDV-Zentrums
- Internetzugang
- Recherchieren und bestellen in der Universitätsbibliothek (bei gültigem Bibliothekscode)
- Zugang zum KFUnet mittels Wählleitungen
(3) Studierende haben auf Aufforderung ihren Studienausweis vorzulegen.
(4) Die konkreten Betriebs- und öffnungszeiten werden vom EDV-Zentrum festgelegt und in geeigneter Weise bekannt gemacht.
(5) Für den EDV-Lehrsaal im Resowi-Zentrum (FU-I-005) erhalten die Lehrbeauftragten eine Keycard (elektronischer Schlüssel), die es ihnen ermöglicht den Lehrsaal für ihre Lehrveranstaltungen zu benutzen. Hierbei sind die einschlägigen Bestimmungen zu beachten.
4. Unzulässige Verwendung
(1) Unzulässige Verwendungen sind insbesondere:
- eine unmäßige Verwendung für private Zwecke oder eine Verwendung für persönliche Geschäfte;
- eine Verwendung mit dem Ziel von illegalen Handlungen sowie der Versuch, den unberechtigten Zugang zu Systemen, Software, Diensten und Informationen zu erlangen;
- unberechtigte Vervielfältigung von Software sowie jede Art der Verwendung, die im Widerspruch zum Urheberrechtsgesetz steht;
- eine Verwendung, wenn sie andere Benutzer behindert oder stört, insbesondere die Verwendung von Spielprogrammen jeglicher Art;
- jede Verwendung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen Gesetze verstößt;
- eine Verwendung, die eine grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benutzer zur Folge hat.
5. Entzug der Benutzungsbewilligung
(1) Das EDV-Zentrum behält sich das Recht vor, die Benutzungsbewilligung zu entziehen, wenn eine unzulässige Verwendung entdeckt wird.
(2) Die vom EDV-Zentrum eingesetzten MitarbeiterInnen und BetreuerInnen sind zur Kontrolle und überwachung der Bestimmungen der Benutzungsregeln berechtigt. Sie haben das Recht, durch Entzug entsprechender Ressourcen (z.B. Abschalten der Netzverbindungen oder Geräten) für die Herstellung der dieser Benutzungsregeln entsprechenden Zustände zu sorgen.
6. Verpflichtungen des Benutzers
(1) Der Benutzer hat die Bestimmungen der EDV-Ordnung der Karl-Franzens-Universität Graz und einschlägige Benutzungsregelungen des EDV-Zentrums, insbesondere diese Benutzungsregelung, zu beachten.
(2) Jeder Benutzer hat die Geräte und Einrichtungen sorgsam zu behandeln und nur widmungsgemäß zu verwenden.
(3) Der Benutzer hat den Anweisungen der vom EDV-Zentrum autorisierten Personen Folge zu leisten.
(4) Der Benutzer kann für alle Schäden an den Einrichtungen der EDV-Benutzerräume verantwortlich und haftbar gemacht werden, die durch seine unzulässige Verwendung entstehen.
(5) Der Benutzer erklärt sich bereit, das EDV-Zentrum bei der Untersuchung von unzulässigen Verwendungen oder Schäden zu unterstützen.
(6) Der Benutzer hat die vom EDV-Zentrum zur Verfügung gestellten Betriebsmittel (Toner, Papier, ...) entsprechend den festgelegten Kostenersätzen zu bezahlen.
(7) Der Benutzer hat jegliches Verhalten, das zu einer Störung der anderen Benutzer (z.B. durch Lärm) oder zu einer Beschädigung bzw. Verunreinigung der Einrichtungen der EDV-Benutzerräume führen kann, insbesondere das Mitbringen von Speisen und Getränken und das Rauchen, zu unterlassen.
(8) Der Benutzer nimmt keine Manipulationen an Einrichtungen der EDV-Benutzerräume, insbesondere an der Hardware- und Softwarekonfiguration vor.
(9) Die Verwendung selbst mitgebrachter Peripherie ist nur mit schriftlicher Zustimmung des EDV-Zentrums möglich.

